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6 02, 2019

Churning

Categories: Fadenkreuz|Tags: |

Churning nennt man im Finanz- bzw. Börsenbereich das durch das Interesse der Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlagen des Anlagekontos, durch das der Broker, Verwalter oder Vermittler oder alle drei gemeinsam sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Auf deutsch bedeutet Churning „Gebührenschinderei“ oder „Spesenreiterei“.
Der Tatbestand des Churning lässt sich zunächst in einen objektiven und in einen subjektiven Tatbestand aufteilen.
Der objektive Tatbestand bei Churning setzt voraus, dass eine exzessive Anzahl von Geschäften in dem Depot unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlageerfahrung des Kunden sowie der vereinbarten Strategie vorliegt, ebenso eine Kontrolle des Kontos durch den Anlageberater.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes bei Churning ist auszuführen, dass der Anlageberater schon dann vorsätzlich handelt, wenn er weiss, bzw. es billigt und in Kauf nimmt, die Interessen des Anlegers zu verletzen. Das bedeutet, dass Churning nicht voraussetzt, dass der Anleger per Saldo einen Verlust macht. Auch wenn ein Gewinn aufgrund exzessiver bzw. unverhältnismässiger Spesen geringer ausfällt, liegt eine Schädigung des Kunden vor und es kann insofern auch Churning vorliegen.
Im Rahmen des objektiven Churning-Tatbestandes, des sogenannten „Overtradings“ eines Kontos, ist zunächst zu untersuchen, wie hoch die angefallenen Kosten im Verhältnis zum eingesetzten Kapital sind, unter Kosten sind Gebühren, mark-ups und Sollzinsen zu verstehen.
Eine weitere entscheidende Frage bei Churning ist, um wieviel Prozent sich das eingesetzte Kapital hätte vermehren müssen, um nach Abzug der Kosten einen Gewinn vorweisen zu können (to merely brake even) und wie hoch alsdann dieser Prozentsatz für die durchschnittliche Anlage in dem Konto aussieht.
Auch wenn der Anleger aufgrund der Höhe der Spesen im Rahmen der verfolgten Anlagestrategie keine realistische Chance hat, eine positive Rendite zu erzielen, sind diese Spesen als exzessiv und unangemessen anzusehen. Eine solche Disparität zwischen Chancen und Risiken ist sittenwidrig.
Eine mit-entscheidende Frage ist, wie oft das Konto umgeschlagen wurde.
Exzessives Handeln (Churning) wurde von Gerichten bei Termingeschäften bejaht, wenn z.B. das gesamte Konto 11 (elf) mal im Jahr umgeschlagen wird. Die Beurteilung muss jedoch immer im Einzelfall erfolgen. Es gibt Strategien, die auch eine deutlich höhere Umschlagshäufigkeit als 11 rechtfertigen können – diese Strategien müssen aber – nach Spesen! – eine positive Rendite des Anlegers plausibel erwarten lassen. Es gibt zum Beispiel sehr erfolgreiche Aktienhandelsstrategien, bei denen das Portfolio durchschnittlich pro Jahr 40 Mal umgeschlagen wird, der Anleger nach Spesen aber schöne Gewinne macht und das Risiko, die Volatilität, auch noch kleiner ist, als bei einer reinen Buy-and-Hold-Strategie.
Bei bestimmten Strategien ist aber „Churning“ bzw. „exzessives Handeln gegen die Interessen des Anlegers“ schon bei weitaus geringeren Umsätzen als 11 anzunehmen. Bei einem benchmarkneutral verwalteten Portfolio (z.B. Indexfonds) zum Beispiel ist schon bei einer PTR von 1 (eins) von exzessivem Handel auszugehen. Denn ein Handel muss und darf in solchen Portfolios nur erfolgen, wenn sich die zugrundeliegende Benchmark ändert oder bei Volumenszu- oder –abflüssen im Portfolio.
Bei einem normalen Aktiendepot eines Privatkunden wird es in der Regel bedenklich, wenn die Umschichtungshäufigkeit grösser als 2 ist. Die Umschichtungshäufigkeit muss in diesem Fall durch bestimmte Strategien gerechtfertigt werden, die eine höhere Aktivität rechtfertigen bzw. bedingen. Bei Verfolgung aktiver Handelsstrategien müssen die prozentual pro Trade anfallenden Gebühren im Gegenzug deutlich geringer sein als normale Handelsgebühren, damit die Gesamtspesenbelastung in einem vertretbaren Rahmen bleibt.
Allein die Tatsache, dass ein Konto für einen Anlageberater ein „Gebührencoup“ war, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass es auch „gechurned“ wurde.
Entscheidend kommt es auch darauf an, dass der Anlageberater das Konto direkt oder indirekt „kontrolliert“ hat.
Churning war auch das traditionelle Geschäft der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt, bevor der Phoenix-Eigentümer Dieter Breitkreuz dazu überging, beim Phoenix Managed Account das Geld gleich zu veruntreuen und nicht erst mühevoll durch „Churning“ in die eigene Tasche zu transferieren.
Unseriöse Umschichtungen und überhöhte Transaktionskosten kommen auch bei Investmentfonds und Banken vor. Ein Beispiel für recht exzessive Spesen ist der Fonds der IP Concept S.A. des Herrn Nikolaus Rummler, der im Jahr 2014 liquidierte Fonds FI Fund Stop & Go Professional (ISIN LU0326969457), bei dem im Jahr 2013 über 9% (in Worten: neun Prozent) an laufenden Kosten angefallen sind. Der Fonds wurde mit einem Verlust von über 50% liquidiert.

7 12, 2018

Bankster

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Die Gewinne ins eigene Töpfchen, die Verluste ins staatliche Kröpfchen Wer hat’s erfunden? Die Bankster Finanzielle Geiselhaft der Menschheit Wer hat’s erfunden? Die Bankster Systemrelevanz als Mittel zur ungenierten Abzocke Wer hat’s erfunden? Die Bankster Politiker und Staaten am finanziellen Gängelband führen Wer hat’s erfunden? Die Bankster und ihre Lobby Fette Boni für wenige – magere Zeiten für den Rest Wer hat’s erfunden? Die Bankster

4 12, 2018

Bankster

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Staaten und Politiker ungestraft am Nasenring durch die Manege ziehen Wer hat’s erfunden? Die Bankster Fette Boni für wenige – magere Zeiten für alle anderen Wer hat’s erfunden? Die Bankster Die Gewinne ins eigene Töpfchen, die Verluste ins staatliche Kröpfchen Wer hat’s erfunden? Die Bankster Finanzielle Geiselhaft der Menschheit Wer hat’s erfunden? Die Bankster

28 11, 2018

Churning

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Churning nennt man im Finanz- bzw. Börsenbereich das durch das Interesse der Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlagen des Anlagekontos, durch das der Broker, Verwalter oder Vermittler oder alle drei gemeinsam sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Auf deutsch bedeutet Churning „Gebührenschinderei“ oder „Spesenreiterei“.
Der Tatbestand des Churning lässt sich zunächst in einen objektiven und in einen subjektiven Tatbestand aufteilen.
Der objektive Tatbestand bei Churning setzt voraus, dass eine exzessive Anzahl von Geschäften in dem Depot unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlageerfahrung des Kunden sowie der vereinbarten Strategie vorliegt, ebenso eine Kontrolle des Kontos durch den Anlageberater.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes bei Churning ist auszuführen, dass der Anlageberater schon dann vorsätzlich handelt, wenn er weiss, bzw. es billigt und in Kauf nimmt, die Interessen des Anlegers zu verletzen. Das bedeutet, dass Churning nicht voraussetzt, dass der Anleger per Saldo einen Verlust macht. Auch wenn ein Gewinn aufgrund exzessiver bzw. unverhältnismässiger Spesen geringer ausfällt, liegt eine Schädigung des Kunden vor und es kann insofern auch Churning vorliegen.
Im Rahmen des objektiven Churning-Tatbestandes, des sogenannten „Overtradings“ eines Kontos, ist zunächst zu untersuchen, wie hoch die angefallenen Kosten im Verhältnis zum eingesetzten Kapital sind, unter Kosten sind Gebühren, mark-ups und Sollzinsen zu verstehen.
Eine weitere entscheidende Frage bei Churning ist, um wieviel Prozent sich das eingesetzte Kapital hätte vermehren müssen, um nach Abzug der Kosten einen Gewinn vorweisen zu können (to merely brake even) und wie hoch alsdann dieser Prozentsatz für die durchschnittliche Anlage in dem Konto aussieht.
Auch wenn der Anleger aufgrund der Höhe der Spesen im Rahmen der verfolgten Anlagestrategie keine realistische Chance hat, eine positive Rendite zu erzielen, sind diese Spesen als exzessiv und unangemessen anzusehen. Eine solche Disparität zwischen Chancen und Risiken ist sittenwidrig.
Eine mit-entscheidende Frage ist, wie oft das Konto umgeschlagen wurde.
Exzessives Handeln (Churning) wurde von Gerichten bei Termingeschäften bejaht, wenn z.B. das gesamte Konto 11 (elf) mal im Jahr umgeschlagen wird. Die Beurteilung muss jedoch immer im Einzelfall erfolgen. Es gibt Strategien, die auch eine deutlich höhere Umschlagshäufigkeit als 11 rechtfertigen können – diese Strategien müssen aber – nach Spesen! – eine positive Rendite des Anlegers plausibel erwarten lassen. Es gibt zum Beispiel sehr erfolgreiche Aktienhandelsstrategien, bei denen das Portfolio durchschnittlich pro Jahr 40 Mal umgeschlagen wird, der Anleger nach Spesen aber schöne Gewinne macht und das Risiko, die Volatilität, auch noch kleiner ist, als bei einer reinen Buy-and-Hold-Strategie.
Bei bestimmten Strategien ist aber „Churning“ bzw. „exzessives Handeln gegen die Interessen des Anlegers“ schon bei weitaus geringeren Umsätzen als 11 anzunehmen. Bei einem benchmarkneutral verwalteten Portfolio (z.B. Indexfonds) zum Beispiel ist schon bei einer PTR von 1 (eins) von exzessivem Handel auszugehen. Denn ein Handel muss und darf in solchen Portfolios nur erfolgen, wenn sich die zugrundeliegende Benchmark ändert oder bei Volumenszu- oder –abflüssen im Portfolio.
Bei einem normalen Aktiendepot eines Privatkunden wird es in der Regel bedenklich, wenn die Umschichtungshäufigkeit grösser als 2 ist. Die Umschichtungshäufigkeit muss in diesem Fall durch bestimmte Strategien gerechtfertigt werden, die eine höhere Aktivität rechtfertigen bzw. bedingen. Bei Verfolgung aktiver Handelsstrategien müssen die prozentual pro Trade anfallenden Gebühren im Gegenzug deutlich geringer sein als normale Handelsgebühren, damit die Gesamtspesenbelastung in einem vertretbaren Rahmen bleibt.
Allein die Tatsache, dass ein Konto für einen Anlageberater ein „Gebührencoup“ war, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass es auch „gechurned“ wurde.
Entscheidend kommt es auch darauf an, dass der Anlageberater das Konto direkt oder indirekt „kontrolliert“ hat.
Churning war auch das traditionelle Geschäft der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt, bevor der Phoenix-Eigentümer Dieter Breitkreuz dazu überging, beim Phoenix Managed Account das Geld gleich zu veruntreuen und nicht erst mühevoll durch „Churning“ in die eigene Tasche zu transferieren.
Unseriöse Umschichtungen und überhöhte Transaktionskosten kommen auch bei Investmentfonds und Banken vor. Ein Beispiel für recht exzessive Spesen ist der Fonds der IP Concept S.A. des Herrn Nikolaus Rummler, der im Jahr 2014 liquidierte Fonds FI Fund Stop & Go Professional (ISIN LU0326969457), bei dem im Jahr 2013 über 9% (in Worten: neun Prozent) an laufenden Kosten angefallen sind. Der Fonds wurde mit einem Verlust von über 50% liquidiert.

9 10, 2018

Bankster

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Zocken zum eigenen Vorteil aber auf Risiko Dritter Wer hat’s erfunden? Die Bankster Sich staatstragend geben und dabei ungeniert das Gemeinwesen ausplündern Wer hat’s erfunden? Die Bankster Die guten Gewinne ins eigene Töpfchen, die schlechten Verluste ins staatliche Kröpfchen Wer hat’s erfunden? Die Bankster Fette Boni für wenige – magere Zeiten für die anderen Wer hat’s erfunden? Die Bankster

27 11, 2017

27. November

Categories: Fadenkreuz|

Namenstag: Vitus, Virgil, Uta, Astrid, Milan, Achatius, Miles, Celine, Severin, Brunhilde, Ute, Zdzislaw, Paraskeve 43 vor Christus, Volksversammlung in Rom überträgt dem Triumvirat aus Octavianus, Marcus Antonius und Marcus Aemilius Lepidus diktatorische Rechte für 5 Jahre 602 Hinrichtung des byzantinischen Kaisers Maurikios 1237 Schlacht von Cortenuova, Kaiser Friedrich II schlägt ein Heer des Lombardenbundes unter Führung von Mailand 1308 Heinrich VII wird von den Kurfürsten zum römisch-deutschen König gewählt 1382 Schlacht bei Roosebeke, Flandern – Franzosen 1868 Massaker am Washita, US Armee an Indianern, Südliche Cheyenne 1926 Erster Tiranapakt, Albanien - Italien 1940 Seeschlacht bei Kap Teulada, Italien – England 2017 Universal-Investment GmbH Geschäftsführer Bernd Vorbeck fällt weiterhin mit Fonds auf, die eine deutliche Underperformance zu ihrer Benchmark aufweisen. Die sonstigen Verantwortlichen der Universal Investment Gesellschaft mit beschränkter Haftung heissen Oliver Harth, Markus Neubauer und Jochen Neynaber. Im Jahr 2014 hatte Bernd Vorbeck von der Universal Investment Ges. mbH den Hedgefonds Stay-C-Commodity Fund sowie die YEALD Vermögensverwaltungsfonds an ihrem historischen Tiefstkurs liquidiert, im Jahr 2015 gab es auch wieder diverse Fondsliquidationen, und das riss auch in 2016 nicht ab.

3 07, 2017

29. Juni

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Namenstag: Simone, Simona, Per, Pjotr, Pero, Pieter, Pavel, Pablo, Penka, Petros, Pal, Dita, Pedro, Pietro, Ramon, Petar, Pavel, Pierrette, Salomea, Pit, Gero, Beatrice, Peer, Judy, Peter, Judith 983 Beginn Slawenaufstand 1128 Konrad III wird König von Italien 1149 Schlacht von Inab (Muslime gegen Antiochia) 1312 Heinrich VII wird Kaiser des römisch-deutschen Reiches 1529 Frieden von Barcelona (Papst und Kaiser Karl V) 1617 der Habsburger Ferdinand II wird König von Böhmen 1644 Schlacht von Cropredy Bridge (Englischer Bürgerkrieg) 1679 Frieden von Saint Germain (Schweden-Brandenburgischer Krieg) 1999 Abdullah Öcalan wird in der Türkei zum Tode verurteilt 2017 Universal-Investment GmbH Geschäftsführer Bernd Vorbeck fällt weiterhin mit Fonds auf, die eine deutliche Underperformance zu ihrer Benchmark aufweisen. Die sonstigen Verantwortlichen der Universal Investment Gesellschaft mit beschränkter Haftung heissen Oliver Harth, Markus Neubauer und Jochen Neynaber. Im Jahr 2014 hatte Bernd Vorbeck von der Universal Investment Ges. mbH den Hedgefonds Stay-C-Commodity Fund sowie die YEALD Vermögensverwaltungsfonds an ihrem historischen Tiefstkurs liquidiert, im Jahr 2015 gab es auch wieder diverse Fondsliquidationen, und das riss auch in 2016 nicht ab.

9 05, 2017

BaFin

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BaFin Sprecherin zu den in Wahrheit überaus dilettantischen und lückenhaften Fälschungen der Phoenix-Verantwortlichen, laut Handelsblatt 2015: „… Sprecherin Sabine Reimer: Die Unterlagen seien „so exzellent gefälscht“ gewesen, dass es schwierig gewesen wäre, sie als solche zu erkennen…..“Vor krimineller Energie ist auch die beste Behörde nicht gefeit“….“. Anmerkung Toros: Die Equity Runs haben tagtäglich offenbart, dass es das relevante Konto M2540 NICHT gibt. Jeder nur halbwegs sachkundige Prüfer hätte das zwingend erkennen müssen.; und zwar auf den ersten Blick. BaFin –deutsche Aufsichtswirklichkeit Am Beispiel der Phoenix Kapitaldienst GmbH: Der BaFin war spätestens seit dem Jahr 2000 bewusst, war dass das gesamte Geschäftsmodell des Phoenix Managed Accounts (PMA) auf Basis des Rechtskonstrukts eines „gemeinschaftlichen Sondervermögens“ gegen gesetzliche Auflagen verstiess, unter anderem gegen den § 34 a WpHG. Diesen fundamentalen formalen Fehler konnte die Aufsichtsbehörde schlichtweg nicht übersehen, ohne komplett unfähig oder als Mittäter zu erscheinen. Da die Phoenix keine Kundengelder annehmen durfte (Einlagengschäft), durfte sie diese Kundengelder nicht in „Treuhandkonstrukten“ mit eigener Zugriffsmöglichkeit verwahren. Die BaFin war daher rein formal gezwungen, der Phoenix das Einsammeln und Verwahren von Kundengeldern in dieser Form zu untersagen, was im Jahr 2000 geschah (Bescheid vom 21.3.2000). Das Volumen des Phoenix Managed Account Ende 1999 lag bei etwas über 200 Millionen Euro, es steht zu vermuten, dass zu diesem Zeitpunkt maximal 50 Millionen Euro fehlten.. Umgesetzt wurde jedoch von den Aufsichtsbehörden bis zum Schluss rein gar nichts. Das Schneeballsystem konnte so unter den Augen der BaFin fröhlich weiter wachsen, der Schaden sich enorm vergrössern. Als der Betrug aufflog, lag das Treuhandvermögen einschliesslich der Scheingewinne bei etwa 800 Millionen Euro. Der Anstieg des echten Schadens in der Zeit von März 2000 bis April 2005 um etwa 450 Millionen Euro geht zu einem guten Teil auf das Konto der BaFin. Trotz der erstaunlich grossen Toleranz der BaFin war den Beteiligten jedoch klar, dass der Unrechtszustand nicht ewig Bestand haben würde, das wäre dann doch zu auffällig gewesen. Alternativkonzepte wurden angedacht. Legal korrekt hätte das Phoenix Managed Accounts über Zertifikate oder Fonds (SICAV) geführt werden können oder aber, wenn Phoenix als Einlageninstitut berechtigt wäre, selbst Kundengelder anzunehmen. Man spielte auf Zeit und offenbar wurde seitens der BaFin nur ganz zärtlich Druck ausgeübt. Man durfte ja nicht gänzlich untätig erscheinen. Kurz nachdem der Phoenix-Betrug schlussendlich aufflog, gründete ein anderer Betrüger eine neue Finanzdienstleistungsgesellschaft, die für einen neuen Betrug mit Penny-Stocks eingesetzt wurde, dem Vertrieb der nicstic-Aktien. Pikant dabei: die neue Gesellschaft bekam quasi auf Zuruf eine BaFin-Lizenz und das mit einem ersten Alleingeschäftsführer, der vorher bei Phoenix Kapitaldienst GmbH als Telefonverkäufer tätig war; noch dazu auf freiberuflicher Basis, da er vermögenslos war. Die Vermögenslosigkeit allein ist normal ein Ausschlusskriterium für die BaFin-Lizenz als Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts. Worin die BaFin die Anforderungskriterien „Leitungserfahrung“ etc. bei Herrn Capin erkannt haben will, bleibt schleierhaft. Faktischer Geschäftsführer und im Hintergrund auch Eigentümer der Finanzdienstleistungsgesellschaft war ein verurteilter Anlagebetrüger, der gerade jetzt in Stuttgart (2016, seit etwa 2 Jahren) einsitzt und dem dort gerade der Prozess wegen des nicstic-Betrugs gemacht wird. Vielleicht war es an dieser Stelle hilfreich, dass der Ex-Schwager dieses Herrn bei der BaFin tätig war und vielleicht äusserte der Herr deshalb verschiedentlich, dass er bei der BaFin alles bekäme, was er wolle. Ein Schelm, wer etwas Böses dabei denkt. Der nicstic- Betrug wäre in dieser Form nicht möglich gewesen, wenn die für den Vertrieb eingesetzte Finanzdienstleistungsgesellschaft keine BaFin-Lizenz erhalten hätte.

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