Bei den meisten Luxemburger Investmentfonds wird dem Anleger – auch dem deutschen Privatanleger -, der die Anteile über seine deutsche Depotstelle gekauft hat, der Gerichtsstand Luxemburg auf’s Auge gedrückt – auch bei Luxemburger Kapitalanlagegesellschaften, die Tochtergesellschaften von deutschen Banken oder deutschen KAGen sind.

Das bedeutet, dass ein Anleger, wenn er sich betrogen oder übervorteilt fühlt, in Luxemburg klagen muss. Davon abgesehen, dass in Luxemburg in der Regel jede Partei ihre Gerichts- und Anwaltskosten auch im Fall des Obsiegens selber tragen muss, ist es für einen Anleger ein gravierender Nachteil, wenn er im Ausland klagen muss.

Es ist bemerkenswert, dass auch die Luxemburger Tochtergesellschaften von deutschen Anbietern und BVI-Mitgliedern, wie Union Investment, DWS etc., ihren deutschen Fondskunden den Gerichtsstand Luxemburg „verordnen“. Dass sich die Luxemburger Gesellschaften das Recht vorbehalten, einen Gerichtsstand Deutschland zu akzeptieren, hilft dem deutschen Anleger nicht zwingend, denn er ist in diesem Punkt dem Luxemburger Fondsanbieter auf Gedeih und Verderb ausgeliefert.

In Österreich hat der höchste Gerichtshof entschieden, dass für Österreichische Fonds-Anleger die Vereinbarung des Gerichtsstands Luxemburg widerrechtlich und damit unwirksam ist.

Gerade vor wenigen Tagen hat die IP Concept S.A, im Falle eines Dachfonds, der in manchen Jahren mehr als 9% an Kosten verursacht hat, den Gerichtsstand Deutschland bei einem geschädigten Anleger explizit abgelehnt, obwohl er in dem Verkaufsprospekt des Dachfonds in Aussicht gestellt wurde.

Zitat IP Concept S.A.: „Hinsichtlich des Gerichtsstandes möchten wir ebenfalls auf unsere bisherigen Darstellungen verweisen und lehnen eine andere als die luxemburgische Gerichtsbarkeit – in Ihrem Fall den Gerichtsstand Deutschland – weiterhin ab.“
(eine Begründung wird verweigert)

Uns ist bislang kein Fall bekannt, bei dem eine Luxemburger Verwaltungsgesellschaft einen deutschen Gerichtsstand bei Auseinandersetzungen mit ihren Anlegern genehmigt hat.

Unsere Empfehlung: lassen Sie sich von der Luxemburger Verwaltungsgesellschaft vor dem Kauf der Investmentfondsanteile schriftlich bestätigen, dass sie den Gerichtsstand Deutschland für Anlegerklagen akzeptiert.